c/o Hans ter Wolbeek Hundertmorgenring 57 64546 Mörfelden-Walldorf Der Verein ist beim Amtsgericht/Registergericht Darmstadt
auf dem Registerblatt VR 83977 eingetragen, die Gemeinnützigkeit wurde vom Finanzamt Groß-Gerau bestätigt. Die Steuernummer lautet: 021 250 77321
Bankverbindung: IBAN DE30 5019 0000 6301 5118 58 bei Frankfurter Volksbank Rhein-Main (BIC: FFVBDEFF)
Vorsitzender: Hans ter Wolbeek
Betreiber dieser Website ist der Förderverein Skulpturenpark und Kommunale Galerie Mörfelden-Walldorf e.V., verantwortlich für den Inhalt ist Hans ter Wolbeek.
Vereinssatzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr:
1. Der Verein führt den Namen "Förderverein Skulpturenpark und Kommunale Galerie Mörfelden-Walldorf e.V." mit Sitz in Mörfelden-Walldorf.
2. Der Verein ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht unter VR 83977 eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2 Zweck und Aufgaben:
1. Der Verein hat die die Aufgabe, den Skulpturenpark und die Kommunale Galerie in jeder Hinsicht zu fördern. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke auf dem Gebiet der Kulturpflege und Bildung im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Im Mittelpunkt steht die Förderung der Kunst durch die ideelle und finanzielle Förderung der Skulpturenparks und der Kommunalen Galerie der Stadt Mörfelden-Walldorf. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen.
Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2. Der Verein unterstützt die ehrenamtliche Leitung von Skulpturenpark und Kommunaler Galerie insbesondere bei folgenden Aufgaben:
a. Vorbereitung und Durchführung von Ausstellungen in den Räumen der Kommunalen Galerie oder anderen geeigneten Ausstellungsräumen und im Skulpturenpark etc.
b. Betreuung und Durchführung von Bürgerkunstprojekten, öffentlichen Diskussionsrunden zu Kunstthemen oder auch Kunst-Performances.
c. Werbung, Einsatz und Beratung für die Arbeit der Kommunalen Galerie.
d. Mithilfe bei der Öffentlichkeitsarbeit.
e. Einwerben von Spenden und Sponsoren-Betreuung.
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nur in den Grenzen des § 7 der Gemeinnützigkeitsverordnung und der künftig an dessen Stelle tretenden steuerlichen Vorschriften zulässig.
4. Der Förderverein Skulpturenpark und Kommunale Galerie Mörfelden-Walldorf e.V. bietet der Stadt Mörfelden-Walldorf seine Mitarbeit an bei der Bewältigung von Aufgaben im Bereich Kulturbildung sowie Kultur- und Denkmalspflege.
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§ 3 Beitritt, Beitrag, Austritt und Ausschluss:
1. Mitglied können sowohl Einzelpersonen als auch Firmen, Gesellschaften und andere Körperschaften werden, die bereit sind, die Ziele des Fördervereins aktiv und/oder fördernd zu unterstützen.
2. Die Mitgliedschaft ist nicht auf die Einwohner/innen der Stadt Mörfelden-Walldorf beschränkt.
3. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
4. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann zu jeder Zeit schriftlich mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahres erfolgen.
5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es grob fahrlässig oder vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwider handelt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
6. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.
7. Der Verein erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, der bis zum 1. März jedes laufenden Jahres fällig wird. Die Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Mindestbeitrag beträgt 30,00 €. Der Mindestbeitrag für institutionelle Mitgliedschaften beträgt 100,00 €.
8. Wer trotz Erinnerung länger als 12 Monate mit dem Beitrag im Rückstand ist, wird aus der Mitgliederliste gestrichen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden bei Beendigung der Mitgliedschaft ist ausgeschlossen.
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§ 4 Organe
1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
2. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird jährlich einmal einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit mindestens vierzehntägiger Frist. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durch den Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
3. Aufgaben der Mitgliederversammlung
a. Entgegennahme des Geschäfts- und Finanzberichts und Entlastung des Vorstands, sowie Vorschau auf das laufende Jahr.
b. Entgegennahme des Berichts der ehrenamtlichen Leitung des Skulpturenparks und der Kommunalen Galerie.
c. Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes sowie dessen Abberufung aus wichtigem Grunde (§27,Abs.2 BGB).
d. Die Wahl zweier Kassenprüfer für drei Jahre.
e. Die Festsetzung und Verwendung der Mitgliedsbeiträge.
f. Die Entgegennahme, Beratung und Verabschiedung von Anträgen.
g. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
4. Antragsberechtigt sind nur Mitglieder des Vereins. Anträge müssen schriftlich mindestens zehn tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden. Über verspätet eingereichte Anträge, die in der Mitgliederversammlung eingebracht werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorstandsvorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Eine Kopie der Anwesenheitsliste ist beizufügen.
5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für drei Jahr ein folgender Reihenfolge gewählt:
a. Vorsitzende/r
b. stellvertretende/r Vorsitzende/r
c. Schriftführer/in
d. Schatzmeister/in
e. bis zu drei Beisitzer/innen
Ferner gehören dem Vorstand zwei Mitglieder der ehrenamtlichen Leitung von Skulpturenpark und Kommunaler Galerie mit beratender Stimme an, die von der ehrenamtlichen Leitung bestimmt und entsandt werden.
Dabei ist eine Mitgliedschaft im Förderverein nicht zwingend erforderlich.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe dieser Satzung und im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand tritt mindestens viermal im Jahr zusammen.
6. Aufgaben des Vorstands
1. Vorsitzende/r und Stellvertreter/in
Der/die Vorsitzende oder sein/ihre Stellvertreter/in vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam mit dem/der Schriftführer/in oder dem/der Schatzmeister/in.
2. Nach Bedarf beruft der/die Vorsitzende unter Bekanntgabe einer Tagesordnung die Sitzungen des Vorstandes ein. Der/die Vorsitzende oder sein/ihr Stellvertreter/in leiten die Vorstandssitzungen.
3. Schriftführer/in
Der/die Schriftführer/in protokolliert die Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen und erledigt den laufenden Schriftverkehr.
4. Schatzmeister/in
Der/die Schatzmeister/in ist für das Rechnungswesen des Vereins verantwortlich. Er/sie erstattet dem Vorstand und der Mitgliederversammlung darüber Bericht. Nach vorheriger Prüfung durch zwei Kassenprüfer legt er/sie den Bericht der Mitgliederversammlung vor.
5. Beisitzer/innen übernehmen Aufgaben im Rahmen der Vorstandsarbeit.
6. Die von der ehrenamtlichen Leitung von Skulpturenpark und Kommunaler Galerie entsandten Mitglieder sind Bindeglieder zwischen der ehrenamtlichen Leitung und dem Vorstand des Fördervereins zur Förderung des wechselseitigen Informations- und Gedankenaustausches.
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§ 5 Satzungsänderung, Auflösung:
1. Eine Satzungsänderung kann in jeder Mitgliederversammlung mit der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, wenn die beabsichtigte Satzungsänderung mindestens vierzehn Tage vor Zusammentritt der Mitgliederversammlung allen Mitgliedern mitgeteilt worden ist.
2. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der satzungsgemäßen Mitglieder der Mitgliederversammlung. Falls in dieser Versammlung nicht mindestens drei Viertel der satzungsgemäß stimmberechtigten Mitglieder vertreten sind, ist binnen Monatsfrist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden satzungsgemäß stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung besonders zu verweisen.
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§ 6 Eigentumsverhältnisse
1. Kunstgegenstände, Einrichtungsgegenstände, Werkzeug oder Geräte, die mit Mitteln des Fördervereins Skulpturenpark und Kommunale Galerie Mörfelden-Walldorf e.V. zu Gunsten der Skulpturenparks und/oder der Kommunalen Galerie erworben wurden, sind Eigentum des Fördervereins Skulpturenpark und Kommunale Galerie Mörfelden-Walldorf e.V.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Mörfelden-Walldorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Kunst, Kultur und/oder Denkmalpflege zu verwenden hat.
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§ 7 Gemeinnützigkeit:
Die Gemeinnützigkeit des Fördervereins Skulpturenpark und Kommunale Galerie Mörfelden-Walldorf e.V. ist vom Finanzamt festgestellt.
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Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Mitgliederversammlung am 27. Oktober 2021 beschlossen.